Vereinssatzung
Es gilt der schwedische Text "Föreningsstadgar".
Dies ist eine nicht rechtsverbindliche deutsche Übersetzung.
§ 1 Vereinsname
Der Name des Vereins lautet Emådalens Fiber Ekonomisk förening.
§ 2 Zweck und Tätigkeit
Der Verein hat den Zweck, die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder zu fördern, indem ein Glasfasernetz für Breitband eingerichtet und unterhalten wird, und den Mitgliedern Netzkapazität für u.a. Daten- und Telekommunikation zur Verfügung gestellt wird.
Die Mitglieder werden die Dienste des Vereins in Anspruch nehmen.
§ 3 Sitz des Vereins
Der Vorstand des Vereins hat seinen Sitz in der Kommune Högsby.
Die geografische Wirksamkeit des Vereins reicht von Trippen bis Ruda und der Umgebung, welches durch Vereinsbeschluss festgelegt und auf einer Karte dokumentiert wird, die dem Verein zugänglich gemacht wird.
§ 4 Mitgliedschaft
Als Mitglied werden physische oder juristische Personen zugelassen, die ein Haus innerhalb des Wirkungsbereichs des Vereins besitzen. Wenn ein Haus mehrere Teilbesitzer hat, kann nur einer von diesen Mitglied werden.
Ein Antrag zur Mitgliedschaft wird schriftlich an den Verein auf einem Formular gestellt, welches vom Verein zur Verfügung gestellt wird.
Der Aufnahmeantrag wird vom Vorstand oder einem Beauftragten des Vorstand geprüft.
Wenn dies zweckdienlich ist, wird ein Pächter mit einem Besitzer gleichgestellt.
§ 5 Einlagen
Ein Mitglied wird im Verein nach der Überweisung eines Einsatzbetrags von wenigstens 10.000 Kronen oder höchstens 25.000 Kronen für jedes angeschlossene Haus aufgenommen.
Spätestens zwei Wochen nach dem bewilligten Mitgliedsantrag müssen 3.000 Kronen als Teilbetrag des Einsatzbetrags auf das Vereinskonto eingezahlt werden. Der Restbetrag wird auf eine durch den Vereinsvorstand festgelegte Weise und Zeit bezahlt.
Eine Einlage wird frühestens ein Jahr nach dem Ausscheiden des Mitglieds zurückbezahlt. Der Betrag, der zurückbezahlt wird, wird nach Kapitel 4 § 1 des Gesetzes für wirtschaftliche Vereine berechnet.
§ 6 Abgaben
§ 6.1 Mitgliedsbeitrag
Jede Mitglied muss jährlich eine Mitgliedsabgabe an der Verein entrichten, die vom Verein festgelegt wird, doch höchstens 200 Kronen.
§ 6.2 Anschlussgebühren
Jedes Mitglied muss für jeden eingerichteten Anschluss am Haus des Mitglieds eine Gebühr in Übereinstimmung mit den Festlegungen im Vertrag zwischen dem Verein und dem Mitglied entrichten.
Die Gebühr wird in der im Vertrag vereinbarten Weise und innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt.
Der Anschlussvertrag der unterzeichnet wird, nachdem die Anlagenarbeit
Anschlussverträge, die nach Beginn der Bauarbeiten am Leitungsnetz unterzeichnet werden, sind in der Regel nicht durch die Mittel/Subventionen gedeckt, auf die der Verein möglicherweise Anspruch hat, um die Kosten zu finanzieren. In diesen Anschlussverträgen kann die Anschlussgebühr daher höher sein als in zuvor abgeschlossenen Anschlussverträgen vereinbart.
Die Gebühr wird in der im Vertrag vereinbarten Weise und innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt.
§ 6.3
Jedes Mitglied muss laufend eine Netzabgabe an den Verein zahlen. Die Gebühr wird fortlaufend vom Vorstand des Vereins auf der Grundlage dessen festgelegt, was im Mitgliedsvertrag zwischen Verein und Mitglied vereinbart wurde.
Die Gebühr wird in der im Vertrag vereinbarten Weise und innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt.
§ 6.4
Die Gebühren für etwaige Verkehrsdienste/sonstige Dienste werden von Zeit zu Zeit vom Vorstand gemäß besonderer Vereinbarungen mit den Mitgliedern auf der Grundlage der beabsichtigten Dienste und ihres Umfangs festgelegt.
§ 7 Kündigung der Mitgliedschaft und Ausschluss
Eine Mitgliedschaft im Verein kann frühestens zwei Jahre nach dem Beitritt gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich an den Vorstand gerichtet sein.
Ein Mitglied, das gegen die Satzung verstößt oder den Verein offensichtlich schädigt oder seinen Interessen oder Zielen zuwiderläuft, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann die Frage des Ausschlusses der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegen, indem er dies innerhalb eines Monats nach Absendung der Ausschlusserklärung an das Mitglied dem Vorstand anzeigt.
§ 8 Erwerb des Anteils
Ist der Anteil des Mitglieds durch Erbteilung, Erbschaft oder Testament auf einen anderen übergegangen, muss die Person, die den Anteil erworben hat, die Mitgliedschaft innerhalb der in Kap. 3 § 2 des Gesetzes für wirtschaftliche Vereine festgelegten Fristen beantragen.
Jeder, der einen Gesellschafteranteil durch Übertragung (Kauf, Schenkung, Tausch etc.) erworben hat ohne selbst Mitglied des Vereins zu sein, muss die Mitgliedschaft innerhalb von sechs (6) Monaten nach Erwerb beantragen.
Die Bedingungen für Mitgliedschaft, Form des Antrags und Entscheidungsgremium bei Anträgen nach Absatz 1 oder 2 gilt das in dieser Satzung Vorgeschriebene.
Wird die Mitgliedschaft aufgrund des Antrags nach Absatz 1 oder 2 bewilligt, tritt an die Stelle des Mitglieds der Erwerber. Beantragt der Erwerber die Mitgliedschaft nicht fristgerecht oder wird die Mitgliedschaft verweigert, so gilt dies als Austritt des Mitglieds aus dem Verein. In einem solchen Fall hat der Erwerber das gleiche Recht, das dem ausscheidenden Mitglied sonst zusteht.
Was in den Absätzen 2, 3 und 4 gesagt wird, bedeutet, dass ein Mitglied, das ein angeschlossenes Grundstück verkauft, auch den mit dem Grundstück verbundenen Anteil am Verein verkaufen kann, wenn der Verkäufer keine weiteren angeschlossenen Grundstücke mehr hat, sodass der Käufer anstelle des Verkäufers Mitglied werden kann. Hat der Verkäufer mehrere zusammenhängende Immobilien (Mehrfachanteile), bleibt der Verkäufer Mitglied und der Käufer tritt stattdessen als neues Mitglied bei, muss aber keine Investition leisten, da diese bereits für den betreffenden Anteil bezahlt wurde.
§ 9 Austritt des Mitglieds
Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein (Ende der Mitgliedschaft) erfolgt immer zum Ende eines Rechnungsjahres.
Eine Beendigung der Mitgliedschaft muss dem Vorstand spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zugegangen sein, damit der Austritt zum Ende desselben Jahres erfolgen kann. Sonst tritt der Austritt erst zum Ende des nächsten Geschäftsjahres. Sollte der Austritt wegen Ausschlusses erfolgen, muss der Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung des Vereins mindestens einen (1) Monat vor dem Ende des Rechnungsjahres erfolgen.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt zwei (2) Jahre, d.h. bis zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung, die in der zweiten Abrechnungsperiode nach der Wahl stattfindet. Die Versammlung kann beschließen, einige Mitglieder für ein einjähriges Mandat zu wählen, um zu vermeiden, dass die Mandate aller Mitglieder gleichzeitig ablaufen.
Die Versammlung kann Mitglieder in den Vorstand wählen, die nicht Mitglieder des Vereins sind.
Eines der Mitglieder wird für ein (1) Jahr zum Vorstandsvorsitzenden ernannt, d.h. bis zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung des folgenden Geschäftsjahres.
Außer dem Vorsitzenden konstituiert sich der Vorstand selbst.
§ 11 Vertragsunterzeichnungen
Für den Verein unterzeichnet neben dem Vorstand auch der vom Vorstand Beauftragte.
§ 12 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung hat jährlich einen oder zwei Rechnungsprüfer mit höchstens zwei Stellvertretern für ein (1) Jahr, d.h. bis zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung im Anschluss an den Jahresabschluss zu wählen.
§ 13 Geschäftsjahr
Ein Geschäftsjahr entspricht einem Kalenderjahr.
§ 14 Jahresbericht und Revisionsbericht
Spätestens sechs Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat der Vorstand den Jahresbericht der Revisionsstelle vorzulegen.
Die Revisionsstelle hat den Bericht über ihre Prüfung spätestens drei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand vorzulegen.
§ 15 Jahresversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung, Jahresversammlung, muss bis Ende Juni stattfinden. In der Hauptversammlung werden folgende Angelegenheiten behandelt:
1. Wahl des Versammlungsleiters und Bekanntgabe der Wahl des Protokollführers durch den Versammlungsleiter
2. Genehmigung der Wählerliste
3. Wahl von zwei Sachverständigen
4. die Frage, ob die Hauptversammlung in der richtigen Reihenfolge einberufen wurde
5. Festlegung der Tagesordnung
6. der Jahresbericht des Vorstandes und der Bericht der Rechnungsprüfer
7. Entscheidung über die Feststellung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz und darüber, wie über den Gewinn oder Verlust nach der aufgestellten Bilanz zu verfügen ist
8. Entscheidung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder
9. die Frage der Vergütung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer
10. Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr
11. Wahl der Vorstandsmitglieder und etwaiger Vorstandsstellvertreter
12. Wahl des Vorstandsvorsitzenden
13. Wahl der Rechnungsprüfer und etwaiger Stellvertreter
14. Wahl des Wahlvorstandes, mindestens 2 Personen, durch Ernennung
15. sonstige Angelegenheiten wie Vorstandsvorschläge und Mitgliederanträge.
§ 16 Anträge
Angelegenheiten, die ein Mitglied der Jahreshauptversammlung vorlegen will, sind dem Vorstand schriftlich
spätestens einen Monat vor der Versammlung anzuzeigen.
§ Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit erforderlich ist und die Rechnungsprüfer oder mindestens ein Zehntel (1/10) der Vereinsmitglieder dies schriftlich verlangen.
In einer außerordentlichen Hauptversammlung dürfen keine anderen als die in der Einberufung genannten Angelegenheiten beschlossen werden.
§ 18 Stimmrecht
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Ein Mitglied kann durch einen Bevollmächtigten vertreten werden, der Ehegatte/Lebenspartner, ein anderes Mitglied oder ein Stellvertreter für ein anderes Mitglied ist. Ein Bevollmächtigter darf nur ein Mitglied vertreten.
§ 19 Einladungen und andere Mitteilungen
Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung. Die Vorladung muss Angaben darüber enthalten, um welche Angelegenheiten es sich handelt und muss frühestens sechs Wochen oder spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung zugestellt werden.
Einladungen zu Mitgliederversammlungen und sonstige Bekanntmachungen erfolgen brieflich per Post oder per E-Mail an alle Mitglieder.
Alle Einladungen, Mitteilungen und alle anderen Informationen, die den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden müssen, können unter den in Ziff. 1 § 8 des Gesetzes für wirtschaftliche Vereine genannten Bedingungen per E-Mail an die Mitglieder versandt werden. Eine der Voraussetzungen ist, dass das Mitglied damit einverstanden ist, dass alle Informationen per E-Mail übermittelt werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen, so hat er dies den Rechnungsprüfern durch Brief per Post mitzuteilen.
§ 20 Gewinnverteilung
Ungebundenes Eigenkapital gemäß aufgestellter Bilanz wird gemäß Beschluss der Hauptversammlung für eine neue Rechnung bereitgestellt und/oder für einen besonderen Zweck festgelegt und/oder als Erstattung gezahlter Netz-Gebühren und anderer Gebühren für Dienstleistungen an die Mitglieder verteilt werden.
§ 21 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins ist das einbehaltene Vermögen unter den Mitgliedern im Verhältnis der geleisteten Beiträge zu verteilen. Für Beschlüsse über die Auflösung eines Vereins, die Liquidation, gilt das in Abs. 1 des Gesetzes für wirtschaftliche Vereine Beschriebene.
§ 22 Änderung der Statuten
Die Änderung der Statuten erfolgt gemäss Kap. 7. §§ 34 und 35 des Gesetzes für wirtschaftliche Vereinigungen.
§ 23 Übriges
Für Angelegenheiten, die nicht in dieser Satzung geregelt sind, gilt das Gesetz für wirtschaftliche Vereinigungen.